Mediation als Anwalt oder Anwältin: Zusatzqualifikation oder Rollenkonflikt?

Als Jurist:in Mediator:in werden: Was das für Ihre Kanzleiarbeit bedeutet, welche Rollen sich nicht mischen lassen, und warum viele Kanzleien Mediation gezielt aufbauen.

update Veröffentlicht am 8. September 2026 schedule4 Min. Lesezeit
Eine Hand greift in einem schwach beleuchteten Buchladengang zwischen Bücherreihen in einem Bibliotheksregal nach einem dunklen Buch und erzeugt so eine ruhige, nachdenkliche Stimmung.

Mediation als Anwalt oder Anwältin: Zusatzqualifikation oder Rollenkonflikt?

Für kaum eine Berufsgruppe ist die Frage, ob sich eine Mediationsausbildung lohnt, so schnell mit Skepsis verbunden wie für Jurist:innen. Der Grund liegt auf der Hand: Wer als Anwalt oder Anwältin ausgebildet wurde, um eine Partei möglichst durchzusetzen, muss als Mediator:in plötzlich das genaue Gegenteil leisten, allparteilich zwischen mehreren Seiten vermitteln, ohne selbst Position zu beziehen. Diese Doppelrolle wirft berechtigte Fragen auf, sowohl fachlich als auch berufsrechtlich.

Rollenverständnis

Der zentrale Unterschied: Parteilich vertreten oder allparteilich vermitteln

Als Anwältin oder Anwalt vertreten Sie die Interessen einer Partei, das ist Ihr Berufsauftrag. Als Mediator:in dagegen sind Sie allparteilich, Sie unterstützen alle Beteiligten gleichermaßen dabei, eine eigene, tragfähige Lösung zu finden, ohne selbst inhaltlich Stellung zu beziehen. Diese Rollenklarheit ist kein rhetorischer Nebensatz, sondern der methodische Kern der Mediation überhaupt.

Für viele Jurist:innen ist genau das der eigentliche Lerneffekt der Ausbildung: nicht neues Rechtswissen, sondern eine völlig andere Gesprächshaltung, die sich sinnvoll neben der klassischen anwaltlichen Tätigkeit aufbauen lässt, solange klar getrennt wird, in welcher Rolle man in welchem Fall auftritt.

Berufsrecht

Was das Berufsrecht dazu sagt

Für Rechtsanwält:innen ist die Doppelrolle nicht rechtlich verboten, aber ausdrücklich geregelt. § 18 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) stellt klar, dass Anwält:innen, die vermittelnd, schlichtend oder als Mediator:in tätig werden, dabei weiterhin den Regeln des Berufsrechts unterliegen. Sie können sich in der Mediatorenrolle also nicht von ihren sonstigen anwaltlichen Berufspflichten lösen.

Besonders relevant wird das im Zusammenspiel mit § 3 BORA zum Interessenwiderstreit: Wer in einer Sache als Mediator:in tätig war, darf im selben Fall grundsätzlich nicht anschließend eine der beiden Parteien anwaltlich vertreten. Die Rechtsprechung nimmt das ernst, das Oberlandesgericht Celle hat in einem vielbeachteten Fall die Sanktionierung eines Anwalts bestätigt, der genau diese Grenze überschritten hatte.

Für die Praxis heißt das: Wer als Anwalt oder Anwältin mediiert, braucht eine klare, dokumentierte Trennung zwischen den Fällen, in denen man vermittelt, und den Fällen, in denen man vertritt.

Der Weg in die Mediation bedeutet dabei keinen Verzicht auf die Anwaltszulassung. Beide Tätigkeiten lassen sich parallel ausüben, solange in jedem Einzelfall klar ist, in welcher Rolle Sie tätig werden.

Fachliche Vorteile

Wo juristische Vorbildung tatsächlich ein Vorteil ist

Anders als bei der Zulassung selbst, die kein bestimmtes Studium voraussetzt, zahlt sich juristisches Fachwissen im mediativen Alltag durchaus aus. Jurist:innen bringen ein geschultes Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Konflikts mit, können realistische Risikoeinschätzungen einordnen und verstehen, wo eine Mediationsvereinbarung rechtlich wasserdicht sein muss, damit sie später auch Bestand hat. Das schafft Vertrauen, gerade bei Mandant:innen, die eine Mediation als seriöse Alternative zu einem Gerichtsverfahren in Betracht ziehen.

Die größte Herausforderung

Gleichzeitig ist genau dieses Fachwissen eine Versuchung: Die größte Herausforderung für juristisch ausgebildete Mediator:innen ist es, in der Mediatorenrolle bewusst auf Rechtsberatung zu verzichten und stattdessen die Parteien selbst zu ihrer Lösung zu führen.

Zwei Modelle

Wie sich Mediation in die Kanzleiarbeit integrieren lässt

In der Praxis haben sich vor allem zwei Modelle bewährt.

01

Mediation als eigenständige Dienstleistung.

Beim ersten wird Mediation als eigenständige, klar abgegrenzte Dienstleistung neben der klassischen Rechtsberatung angeboten, häufig mit eigener Positionierung und eigenem Mandatsverhältnis.

02

Mediative Kompetenzen in der Verhandlungsführung.

Beim zweiten Modell fließen mediative Kompetenzen in die klassische anwaltliche Verhandlungsführung ein, etwa bei Vergleichsgesprächen, ohne dass formal eine Mediation im engeren Sinne stattfindet.

Beide Wege sind legitim, sie sollten aber von Anfang an bewusst unterschieden werden, gerade gegenüber Mandant:innen.

Für Kanzleien, die Wirtschafts- oder Familienrecht anbieten, wird Mediation zunehmend als zusätzliches, oft margenstärkeres Leistungsfeld interessant, gerade weil immer mehr Mandant:innen aktiv nach außergerichtlichen Lösungen fragen, bevor sie ein Gerichtsverfahren in Betracht ziehen.

Fazit

Fazit: Kein Rollenkonflikt, aber Rollenklarheit ist Pflicht

Mediation und Anwaltstätigkeit lassen sich gut miteinander vereinbaren, sie erfordern aber eine bewusste, konsequente Trennung der Rollen, im Einzelfall wie im beruflichen Selbstverständnis insgesamt.

Wer diese Trennung ernst nimmt, gewinnt mit der Mediationsausbildung eine Zusatzqualifikation, die sowohl das eigene Beratungsportfolio erweitert als auch die Art, wie man Konflikte grundsätzlich betrachtet, nachhaltig verändert.

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